AusländerrechtGesellschafts- und VertragsrechtFamilienrechtStraftaten nach dem AufenthG

Strafverteidigung

Es gibt Straftatbestände, die man nur als Ausländer verwirklichen kann. Diese sind im AufenthG (§§ 95, 96 AufenthG) normiert.

Hierher gehören etwa

- der illegale Aufenthalt
- das Tätigen falscher Angaben zur Beschaffung einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels

Wird wegen eines solchen Delikts gegen Sie ermittelt, übernehme ich gern Ihre Verteidigung.

Allgemein