Strafverteidigung
Es gibt Straftatbestände, die man nur als Ausländer verwirklichen kann. Diese sind im AufenthG (§§ 95, 96 AufenthG) normiert.
Hierher gehören etwa
- der illegale Aufenthalt
- das Tätigen falscher Angaben zur Beschaffung einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels
Wird wegen eines solchen Delikts gegen Sie ermittelt, übernehme ich gern Ihre Verteidigung.
