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Beibehaltungsgenehmigung

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht folgt dem Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatlichkeiten.

Grundsätzlich gilt also die Regel, dass ein deutscher Staatsangehöriger, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erwirbt, durch diesen Erwerb die deutsche Staatsangehörigkeit verliert.

Von diesem Grundsatz lässt das Gesetz jedoch einige Ausnahmen zu, wie etwa dann, wenn die Staatsangehörigkeit des fremden Staates ohne eigenes Zutun (z.B. durch Heirat) erworben wurde.

Manchmal ist es aus privaten oder beruflichen Gründen erforderlich, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates anzunehmen, weil dem betroffenen anderenfalls Nachteile drohen.

Für diesen Fall hat der Gesetzgeber die sogenannte "Beibehaltungsgenehmigung" geschaffen.

Diese ist eine behördliche Erlaubnis der Bundesrepublik Deutschland, eine andere Staatsangehörigkeit anzunehmen, ohne die deutsche aufgeben zu müssen.

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